61.5.1.Nr.1
§ 203 ASVG
§ 205 Abs. 1 ASVG
§ 210 Abs. 1 ASVG
1. Erreicht die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit aus geschützten Versicherungsfällen nach dem ASVG mindestens 20 %, so ist gemäß § 210 Abs. 1 ASVG spätestens vom Beginn des dritten Jahres nach Eintritt des letzten Versicherungsfalls an eine Gesamtrente festzustellen.

