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Bemessungsmethoden - Härtefallabweichung für Profi-Schirennläufer? - OGH 24.2.2009, 10 ObS 6/09v

27. LfgJuni 2009

61.5.1.Nr.1

§ 203 ASVG
§ 205 Abs. 1 ASVG
§ 210 Abs. 1 ASVG

1. Erreicht die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit aus geschützten Versicherungsfällen nach dem ASVG mindestens 20 %, so ist gemäß § 210 Abs. 1 ASVG spätestens vom Beginn des dritten Jahres nach Eintritt des letzten Versicherungsfalls an eine Gesamtrente festzustellen.

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