61.4.1.Nr.16
§ 177 Abs. 1 ASVG
Nr. 38 Anlage 1 zum ASVG (nun Nr. 3.1.)
1. Bei den in Nr 38 der Anlage 1 zum ASVG aufgezählten Unternehmen sind die dort Beschäftigten nach durchschnittlicher Betrachtung - also unabhängig von der konkreten Tätigkeit des Versicherten - und im Regelfall in einem ganz besonderen Ausmaß der Gefahr von Ansteckungen ausgesetzt, während das bloße Risiko, mit allenfalls Infizierten kurz in Kontakt zu kommen, dem alle Erwerbstätigen ausgesetzt sind, die im intensiven, ständigen Kontakt mit Menschen stehen, nicht hinreicht, um Infektionskrankheiten als Berufskrankheit zu qualifizieren.

