61.4.1.Nr.14
§ 177 Abs. 1 ASVG iVm Nr. 38 der Anlage 1
1. Nach § 177 Abs. 1 ASVG iVm Nr 38 der Anlage 1 gelten Infektionskrankheiten als Berufskrankheiten, wenn sie durch die die Versicherung begründende Beschäftigung in Krankenhäusern, Heil- und Pflegeanstalten, Entbindungsheimen und sonstigen Anstalten, die Personen zur Kur und Pflege aufnehmen, in öffentlichen Apotheken, ……… oder in Unternehmen, in denen eine vergleichbare Gefährdung besteht, verursacht wurden.

