61.4.1.Nr.13
§ 177 Abs. 1 ASVG
Nr. 20 Anlage 1 zum ASVG idF SVÄG 2012 (BGBl I 2012/123)
1. Das Gesetz anerkennt nicht jede Krankheit, die infolge arbeitsbedingter Einwirkungen auftreten kann, als Berufskrankheit, sondern legt sie in einer taxativen Liste fest (welche Krankheit unter welchen Voraussetzungen).

