61.4.1.Nr.10
§ 177 Abs. 1 Anlage 1 Nummer 38 ASVG
1. Nach den gesetzlichen Vorgaben zielt der Gesetzgeber nicht auf eine Lückenlosigkeit des Systems ab, indem jede irgendwie mit der Berufstätigkeit in Zusammenhang stehende Infektionskrankheit als Berufskrankheit anzuerkennen ist.

