61.4.1.Nr.11
§ 177 Abs. 1 ASVG
Nr. 38 Anlage 1 ASVG
1. Für den Versicherungsschutz ist nur entscheidend, ob eine berufliche Beschäftigung in einem von der Anlage 1 Nr. 38 unterliegenden Unternehmen vorlag, unabhängig davon, wie sie zu qualifizieren ist und wer als Dienstgeber auftrat.

