61.4.1.Nr.8
§ 177 Abs. 1 und 2 ASVG
1. Voraussetzung für die Anerkennung einer Infektionskrankheit als Berufskrankheit ist daher, dass die Erkrankung des Versicherten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ursächlich auf die betrieblichen Einwirkungen zurückzuführen ist.

