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Hauterkrankung (Handekzem) - Was bedeutet Aufgabe der Tätigkeit? Leistungs- oder Eventualfeststellungsbegehren? - OGH 23.10.2018, 10 ObS 104/18v

57. LfgJuni 2019

61.4.1.Nr.5

§ 22 Oö KFLG
§ 65 Abs. 6 Oö KFLG
§ 177 ASVG; Anl 1 Nr 19 zum ASVG
§ 65 Abs. 2 ASGG
§ 82 Abs. 5 ASGG

1. Hauterkrankungen (Anl 1 Nr 19) gelten nur dann als Berufskrankheiten, wenn und solange sie zur Aufgabe der schädigenden Erwerbstätigkeit zwingen.

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