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Anscheinsbeweis und hinreichend wahrscheinliche - Ursächlichkeit der betrieblichen Einwirkungen für die Krankheit - nicht revisible Beweiswürdigungsfrage - OGH 13.9.2017, 10 ObS 88/17i

53. LfgFebruar 2018

61.4.1.Nr.4

§ 177 Abs. 1 ASVG iVm Anlage 1

1. Nach § 177 Abs. 1 ASVG gelten die in der Anlage 1 zum ASVG bezeichneten Krankheiten unter den dort angeführten Voraussetzungen nur dann als Berufskrankheiten, wenn sie durch Ausübung der die Versicherung begründenden Beschäftigung in einem in Spalte 3 der Anlage bezeichneten Unternehmen verursacht sind.

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