61.4.1.Nr.3
§ 177 Abs. 1 ASVG
1. Gemäß Nr 46 der Liste sind Berufskrankheiten durch Zeckenbiss übertragbare Krankheiten (zB FSME oder Borreliose) beschränkt auf (Spalte 3) „Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft sowie auf Tätigkeiten in Unternehmen, bei denen eine ähnliche Gefährdung besteht“.

