61.3.2.Nr.9
§ 22a Abs. 4 Satz 1 ASVG
§ 176 Abs. 1 Z. 7 lit. b ASVG
§ 2 Abs. 1, Abs. 2 Z. 3 StFWG
1. Mit § 176 Abs. 1 Z 7 ASVG wurde der Versicherungsschutz für Zivilschutzorganisationen (ua für Freiwillige Feuerwehren) auf Tätigkeiten ausgeweitet, die sich in Ausübung der deren Mitgliedern im Rahmen der Ausbildung, der Übungen und des Einsatzfalls obliegenden Pflichten ereignen.

