61.3.2.Nr.10
§ 176 Abs. 1 Z. 7 lit. b ASVG
1. Mit § 176 Abs. 1 Z 7 lit. b ASVG wurde der Versicherungsschutz für Zivilschutzorganisationen (u.a. für Freiwillige Feuerwehren) auf Tätigkeiten ausgedehnt, die deren Mitglieder im Rahmen des gesetzlichen oder satzungsmäßigen Wirkungsbereichs der Zivilschutzorganisation ausüben.

