61.3.2.Nr.8
§ 176 Abs. 1 Z 7 lit. b ASVG
§ 1 Abs. 2 oö. FeuerwehrG
1. Geschützt sind nach § 176 Abs. 1 Z 7 lit. b ASVG nur Tätigkeiten, die in einem Zusammenhang mit der Verwirklichung des (auf Grundlage des Gesetzes oder der Satzung erfolgenden) gemeinnützigen Tätigwerdens stehen.

