61.3.2.Nr.3
§ 176 Abs. 1 Z 7 lit. a und b ASVG
1. War für das Zusammensitzen nach einem Arbeitseinsatz nicht geplant, etwa Problemsituationen zu besprechen, mussten die FF-Mitglieder des Arbeitseinsatzes nicht daran teilnehmen und bestand auch keine Notwendigkeit, eine wegen der fordernden Tätigkeit unbedingt notwendige Erfrischung einzunehmen, steht auch ein Unfall bei der Vorbereitung der Jause und Öffnen einer Weinflasche in keinem inneren ursächlichen Zusammenhang mit dem vorangehenden FF-Arbeitseinsatz (Anfertigen von Kisten, deren Bestückung mit Ausrüstungsgegenständen für den Hochwasserschutz und die Beschriftung [§ 176 Abs. 1 Z 7 lit.a ASVG]).

