61.2.5.Nr.12
§ 90 Abs. 2 Z. 1 und Abs. 3 B-KUVG
§ 175 Abs. 2 Z. 1 ASVG
§ 175 Abs. 6 ASVG
§ 2 Abs. 1 Z. 19 StVO
§ 88b StVO
1. Vor dem Hintergrund der Monowheel-Entscheidungen sollen nur die typischen (allgemeinen) Weggefahren und Risiken versichert sein, nicht aber jegliche mit dem Weg zur oder von der Arbeit in irgendeinem Zusammenhang stehende andere Ereignisse und Gefahren.

