61.3.1.Nr.1
§ 176 Abs. 1 Z 6 ASVG
1. Den Arbeitsunfällen sind Unfälle gleichgestellt, die sich bei einer betrieblichen Tätigkeit des Verunglückten ereignen, wie sie sonst ein nach § 4 ASVG Versicherter ausübt, auch wenn dies nur vorübergehend geschieht.

