61.2.5.Nr.8
§ 175 Abs. 2 Z 1 ASVG
1. Die stRsp verneint den Kausalzusammenhang zur versicherten Tätigkeit, wenn der Unfall auf einem völlig unvernünftigen und unsinnigen Verhalten des Versicherten beruht, das eine besondere Gefährdung auslöst, weshalb die versicherte Tätigkeit nicht mehr als wesentliche Bedingung für den Unfall anzusehen ist.

