61.2.5.Nr.7
§ 175 Abs. 2 Z. 2 ASVG
1. Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit sind grundsätzlich dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzurechnen.
61.2.5.Nr.7
§ 175 Abs. 2 Z. 2 ASVG
1. Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit sind grundsätzlich dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzurechnen.
