61.2.5.Nr.5
§ 175 Abs. 2 Z 7 ASVG
§ 90 Abs. 2 Z 6 B-KUVG
1. Erleidet der Versicherte auf einem Weg zwecks Befriedigung lebensnotwendiger Bedürfnisse nicht zu seiner Wohnung sondern zu einem anderen Ort einen Unfall, muss für den Schutz der Ort „in der Nähe der Arbeitsstätte“ liegen. Es muss nicht das nächstgelegene Lokal oder der nächstgelegene Platz aufgesucht werden und ist dem Versicherten eine gewisse Bewegungsfreiheit zuzugestehen.

