61.2.4.Nr.2
§ 175 Abs. 2 Z 1 und 7 ASVG
1. Ein Unfall, der sich nach einem Jausenstandsaufenthalt von über 1,5 Stunden auf dem nur etwa 10-minütigen Heimweg ereignet, steht angesichts der absoluten Dauer der Unterbrechung, vor allem aber auch der Relation dieser Dauer zur üblichen Dauer des gesamten Heimweges, nicht mehr unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

