61.2.3.Nr.2
§ 175 Abs. 2 Z 8 ASVG
1. Unter dem Schutz des § 175 Abs. 2 Z 8 ASVG steht bei einem Arbeitnehmer, der nach erfolgter monatlicher Überweisung sein Entgelt jeweils zur Gänze beheben kann, nur der jeweils erste Weg der (wenn auch nur teilweisen) Behebung des Entgeltes unter Versicherungsschutz.

