61.2.3.Nr.1
§ 175 Abs. 2 Z 1 ASVG
1. Soweit jeweils der innere Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit gegeben ist, beispielsweise wegen der Besonderheiten der Arbeitszeit, ist der Versicherungsschutz nicht auf nur einen täglichen Weg zum Arbeitsort und zurück beschränkt,.

