61.2.2.Nr.11
§ 175 Abs.2 Z 1 ASVG
§ 175 Abs.2 Z 203 ASVG
§ 175 Abs. 2 Z 1 B-KUVG
1. Wählt eine Versicherte zwar einen streckenmäßig längeren Heimweg, stellte dieser aber zeitlich (gleichermaßen) die kürzeste Verbindung zur Dienstwohnung dar und ereignete sich der Unfall immer noch auf einem zur Verfügung stehenden direkten Weg, konnte sie zwischen (hier zeitlich) gleichwertigen Verbindungen wählen, solange der Zusammenhang mit dem geschützten Weg als Arbeitsweg nicht aufgehoben wird.

