61.2.2.Nr.9
§ 175 Abs. 2 Z 1 ASVG
1. Nach § 175 Abs. 2 Z 1 ASVG ist grundsätzlich nur der direkte Weg zwischen der Arbeits- oder Ausbildungsstätte und der Wohnung geschützt.
61.2.2.Nr.9
§ 175 Abs. 2 Z 1 ASVG
1. Nach § 175 Abs. 2 Z 1 ASVG ist grundsätzlich nur der direkte Weg zwischen der Arbeits- oder Ausbildungsstätte und der Wohnung geschützt.
