61.2.2.Nr.8
§ 175 Abs. 2 Z 1 ASVG
1. Unfallversicherungsschutz nach § 175 Abs. 2 Z 1 ASVG ist zu verneinen, wenn sich der Unfall auf einer Phase des Weges ereignete, der ausschließlich eigenwirtschaftlichen (persönlichen) Interessen diente, also grundsätzlich keine Weggefahr verwirklicht wird.

