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Privater Kurzeinkauf? - OGH 23.4.2014, 10 ObS 45/14m

43. LfgOktober 2014

61.2.2.Nr.6

§ 175 Abs. 2 Z 1 ASVG

1. Versichert ist [nur] der mit der Beschäftigung zusammenhängende direkte Weg zur oder von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte in der Absicht, die versicherte Tätigkeit aufzunehmen bzw. nach ihrer Beendigung wieder in den privaten Wohnbereich zurückzukehren. Ausgangs- und Endpunkt dieses Wegs ist der ständige Aufenthaltsort.

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