61.2.2.Nr.6
§ 175 Abs. 2 Z 1 ASVG
1. Versichert ist [nur] der mit der Beschäftigung zusammenhängende direkte Weg zur oder von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte in der Absicht, die versicherte Tätigkeit aufzunehmen bzw. nach ihrer Beendigung wieder in den privaten Wohnbereich zurückzukehren. Ausgangs- und Endpunkt dieses Wegs ist der ständige Aufenthaltsort.

