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Fahrgemeinschaften? - OGH 24.2.2009, 10 ObS 15/09t

27. LfgJuni 2009

61.2.2.Nr.4

§ 90 Abs. 2 Z 8 B-KUVG
§ 175 Abs. 2 Z 9 ASVG

1. Bei Fahrgemeinschaften wird der Schutz der Unfallversicherung, der in der Regel nur die streckenmäßig oder zeitlich kürzeste Verbindung zwischen Wohnort und Arbeitsstätte umfasst, insoweit erweitert, als sich der Schutz auch auf die zur Abholung und Bringung aller Mitglieder der Fahrgemeinschaft erforderlichen Fahrten erstreckt, auch wenn diese teilweise nicht in die Richtung des Ausgangs- bzw. Endpunkts des direkten Dienstwegs des Verunglückten führen.

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