61.2.2.Nr.3
§ 175 Abs. 2 Z 1 und 10 ASVG
1. Durch die gesetzliche Unfallversicherung ist grundsätzlich nur der Weg zwischen Arbeitsstätte und „ständigem Aufenthaltsort“ geschützt.
61.2.2.Nr.3
§ 175 Abs. 2 Z 1 und 10 ASVG
1. Durch die gesetzliche Unfallversicherung ist grundsätzlich nur der Weg zwischen Arbeitsstätte und „ständigem Aufenthaltsort“ geschützt.
