61.2.1.Nr.5
§ 173 ASVG
§ 175 Abs. 2 Z 1 ASVG
1. Der durch die Unfallversicherung geschützte Arbeitsweg beginnt und endet aus Gründen der Rechtssicherheit immer mit dem Durchschreiten der Außentür eines Wohnhauses, gegebenenfalls auch einer Garagentür.

