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Ausgangs- und Endpunkt geschützter Wege - Ausrutschen beim Eintritt ins Wohnhaus - OGH 3.4.2001, 10 ObS 76/01a

5. LfgFebruar 2002

61.2.1.Nr.1

§ 175 Abs. 2 Z 1 ASVG
§ 90 Abs. 2 Z 1 B-KUVG

1. Der Versicherungsschutz (für Wegunfälle gemäß § 175 Abs. 2 Z 1 ASVG bzw. § 90 Abs. 2 Z 1 B-KUVG) beginnt bzw. endet an der Außenfront des Wohnhauses, also in der Regel an dem ins Freie führenden Haustor oder Garagentor.

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