61.1.4.Nr.23
§ 175 Abs. 2 Z 1 ASVG
§ 176 Abs. 1 Z 1 ASVG
§ 176 Abs. 5 ASVG
§ 38 ArbVG
1. Auch wenn ein BR-Vorsitzender nach § 176 Abs. 1 Z 1 ASVG während der Teilnahme an einer vom Betriebsrat für die Belegschaft des Krankenhauses organisierten und geleiteten Freizeitveranstaltung grundsätzlich unter Unfallversicherungsschutz steht, erstreckt sich der Versicherungsschutz nicht durchgehend vom Beginn bis zum Ende, sondern nur auf Tätigkeiten, die mit seiner Organisations- und Leitungstätigkeit im erforderlichen Zusammenhang stehen.

