61.1.4.Nr.22
§ 175 ASVG
§ 502 Abs. 1 ZPO
1. Die Grundsätze der Beweislastverteilung gelten auch in Sozialrechtssachen. Den Versicherten trifft die objektive Beweislast für die rechtsbegründenden Tatsachen.
61.1.4.Nr.22
§ 175 ASVG
§ 502 Abs. 1 ZPO
1. Die Grundsätze der Beweislastverteilung gelten auch in Sozialrechtssachen. Den Versicherten trifft die objektive Beweislast für die rechtsbegründenden Tatsachen.
