61.1.4.Nr.21
§ 175 ASVG
1. Ob es sich bei einer zu einem Unfall führenden Aktivität um eine Tätigkeit handelt, die in einem örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung steht, beurteilt sich nach subjektiven und objektiven Kriterien.

