61.1.4.Nr.20
§ 175 Abs. 1 ASVG
1. In der rechtlichen Beurteilung enthaltene, aber ihrer Qualität nach eindeutig dem Tatsachenbereich zuzuordnende Ausführungen gelten als (“dislozierte„) Feststellungen.
61.1.4.Nr.20
§ 175 Abs. 1 ASVG
1. In der rechtlichen Beurteilung enthaltene, aber ihrer Qualität nach eindeutig dem Tatsachenbereich zuzuordnende Ausführungen gelten als (“dislozierte„) Feststellungen.
