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Vorschädigung (Anlageschaden) Netzriss nach Operation durch Hebetrauma? - OGH 17.11.2015, 10 ObS 126/15z

48. LfgJuni 2016

61.1.4.Nr.11

§ 175 Abs. 1 ASVG

1. Für die Qualifikation eines Unfalls als Arbeitsunfall ist erforderlich, dass die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), diese zu dem zeitlich begrenzten Unfallereignis geführt hat (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitsschaden der Versicherten verursacht hat.

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