61.1.4.Nr.10
§ 175 Abs. 4 und 5 ASVG
1. Dass sich ein Unfall vor dem 1.1.1977 (vor Inkrafttreten der 32. ASVG-Novelle, mit der Schüler und Studenten in den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz einbezogen wurden) ereignet hat, schließt Ansprüche nicht grundsätzlich aus.

