61.1.4.Nr.8
§ 175 Abs. 1 ASVG
1. Unfälle sind zeitlich begrenzte Ereignisse - eine Einwirkung von außen, ein abweichendes Verhalten, eine außergewöhnliche Belastung - , die zu einer Körperschädigung führen.
61.1.4.Nr.8
§ 175 Abs. 1 ASVG
1. Unfälle sind zeitlich begrenzte Ereignisse - eine Einwirkung von außen, ein abweichendes Verhalten, eine außergewöhnliche Belastung - , die zu einer Körperschädigung führen.
