61.1.4.Nr.3
§ 90 Abs. 1 B-KUVG
§ 175 Abs. 1 ASVG
1. Für die sogenannten Anlagefälle, in denen der Gesundheitsschaden oder Tod zwar real durch die kausale Einwirkung aus dem Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung entstanden ist, aller Wahrscheinlichkeit nach aber innerhalb kurzer Zeit in ähnlicher Schwere aufgrund einer schicksalshaften inneren Anlage entstanden wäre, ergibt sich aus der für die Unfallversicherung geltenden Theorie von der wesentlichen Bedingung, dass der Körperschaden nur dann der Unfallversicherung zugerechnet wird, wenn er aus der Gefahrensphäre der Unfallversicherung erheblich später oder erheblich geringer eingetreten wäre.

