61.1.3.Nr.15
§ 175 ASVG
1. Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen stehen insoweit unter Unfallversicherungsschutz, als die Teilnahme an ihnen ein Ausfluss der Ausübung der Erwerbstätigkeit ist.
61.1.3.Nr.15
§ 175 ASVG
1. Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen stehen insoweit unter Unfallversicherungsschutz, als die Teilnahme an ihnen ein Ausfluss der Ausübung der Erwerbstätigkeit ist.
