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Genehmigter, aber nicht organisierter Dienstsport (Mountainbiken Alpinpolizist)? - OGH 16.1.2024, 10 ObS 130/23z

72. LfgJuni 2024

61.1.3.Nr.14

§ 90 Abs. 1 B-KUVG
§ 175 ASVG

1. Gemäß § 90 Abs. 1 B-KUVG setzt die Anerkennung als Dienstunfall voraus, dass sich der Unfall im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis ereignet hat.

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