61.1.3.Nr.14
§ 90 Abs. 1 B-KUVG
§ 175 ASVG
1. Gemäß § 90 Abs. 1 B-KUVG setzt die Anerkennung als Dienstunfall voraus, dass sich der Unfall im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis ereignet hat.

