61.1.3.Nr.16
§ 175 Abs. 2 Z 1 ASVG
1. Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen stehen insoweit unter Versicherungsschutz, als die Teilnahme an ihnen ein Ausfluss der Ausübung der Erwerbstätigkeit ist.
61.1.3.Nr.16
§ 175 Abs. 2 Z 1 ASVG
1. Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen stehen insoweit unter Versicherungsschutz, als die Teilnahme an ihnen ein Ausfluss der Ausübung der Erwerbstätigkeit ist.
