61.1.2.Nr.8
§ 90 Abs. 1 und Abs. 2 Z 7 B-KUVG
§ 175 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 ASVG
1. Die Bargeldbehebung bei einem Bankomaten kann (wegen der Betragsbeschränkungen) regelmäßig nicht der „Behebung des Entgelts“ dienen (so wie früher im Lohnbüro des Arbeitgebers), sondern steht mit der Vorbereitung von eigenwirtschaftlichen Handlungen im Zusammenhang, die der Verwendung eines Teils des auf dem Gehaltskonto liegenden Entgelts dienen.

