61.1.2.Nr.7
§ 175 Abs. 1 ASVG
1. Dienstreisen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie in unmittelbarem Dienstinteresse unternommen werden.
61.1.2.Nr.7
§ 175 Abs. 1 ASVG
1. Dienstreisen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie in unmittelbarem Dienstinteresse unternommen werden.
