61.1.2.Nr.6
§ 175 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 ASVG
1. Durch die rechtliche Gleichstellung des geschützten Wegs mit der eigentlich versicherten Tätigkeit hat der Gesetzgeber klar zum Ausdruck gebracht, dass an Wegunfälle ganz allgemein keine strengeren Anforderungen als an betriebliche Unfälle gestellt werden dürfen.

