61.1.2.Nr.5
§ 175 Abs. 1 ASVG
§ 90 Abs. 1 B-KUVG
1. Auch während Dienstreisen ist zwischen Betätigungen, die mit der versicherten Tätigkeit rechtlich wesentlich zusammenhängen, und solchen Verrichtungen zu unterscheiden, die der privaten Sphäre des Dienstreisenden angehören.

