61.1.2.Nr.9
§ 175 Abs. 1 ASVG
1. Dienstreisen (im unfallversicherungsrechtlichen Sinn) sind durch die versicherte Tätigkeit bedingte Reisen mit einem Ziel außerhalb des gewöhnlichen Tätigkeitsorts.
61.1.2.Nr.9
§ 175 Abs. 1 ASVG
1. Dienstreisen (im unfallversicherungsrechtlichen Sinn) sind durch die versicherte Tätigkeit bedingte Reisen mit einem Ziel außerhalb des gewöhnlichen Tätigkeitsorts.
