61.1.1.Nr.6
§ 175 Abs. 1 ASVG
1. Für „gemischte Tätigkeiten“ besteht Versicherungsschutz, wenn die Verrichtung im Einzelfall dazu bestimmt war, auch betrieblichen Interessen wesentlich zu dienen.
61.1.1.Nr.6
§ 175 Abs. 1 ASVG
1. Für „gemischte Tätigkeiten“ besteht Versicherungsschutz, wenn die Verrichtung im Einzelfall dazu bestimmt war, auch betrieblichen Interessen wesentlich zu dienen.
