61.1.1.Nr.7
§ 175 Abs. 1, 2 Z 7 ASVG
1. § 175 Abs. 2 Z 7 ASVG schützt die Versicherten während der Arbeitszeit auf dem Weg von und zur Nahrungsaufnahme sowie bei dieser selbst, soferne diese Tätigkeit in der Nähe der Arbeitsstätte erfolgt oder erfolgen soll.

