61.1.1.Nr.1
§ 175 Abs. 1 ASVG
‚ 175 Abs. 2 Z 1 ASVG
1. Dienen Teile eines Gebäudes sowohl privaten als auch betrieblichen Zwecken, sind die gemischt genutzten Räume (nur) dann den Betriebsräumlichkeiten zuzuzählen, wenn sie im wesentlichen Umfang auch für betriebliche Zwecke benutzt werden.

