60.7.1.Nr.1
§ 46 Abs. 4 AlVG
1. Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Ausstellung einer Arbeitsbescheinigung (Bestätigung) nach § 46 Abs. 4 AlVG ist eine öffentlich-rechtliche.
60.7.1.Nr.1
§ 46 Abs. 4 AlVG
1. Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Ausstellung einer Arbeitsbescheinigung (Bestätigung) nach § 46 Abs. 4 AlVG ist eine öffentlich-rechtliche.
